Erste Hilfe? Bürgerpflicht!



Wer einen Menschen rettet, rettet die Welt.

Unter Erster Hilfe versteht man von jedermann durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehört insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten.

In Deutschland ist ein Erste-Hilfe-Kurs verpflichtend vorgeschrieben, um einen Führerschein zu erhalten, ebenso müssen Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl Mitarbeiter zu Ersthelfern oder sogar Betriebssanitätern ausbilden.

Jedoch haben viele Menschen auch ohne Verpflichtung das Bedürfnis zu helfen oder wünschen sich Kenntnisse um im Unglücksfall Erste Hilfe leisten zu können.

Nicht zu helfen bedeutet unter Umständen, dass man sich strafbar macht.
§323c StGB „Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen“

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.